Diskussionsforum der stw-boerse: Deutsche Nebenwerte: Lang+Schwarz : Archivierte Beiträge bis 22. Februar 2019
prof - Mittwoch, 9. Januar 2019 - 20:35
Diese Traderrepublic Geschichte muss man sehr genau und kritisch beobachten. Nicht dass daraus der größte Anlagebetrug des Jahres 2019 wird. Aber Du wirst das schon für uns checken!

L&S: Für mich eine (Durch)halteposition. Charttechnisch ein starker mittelfristiger Abwärtstrend gegen eine starke kurzfristige Erholung. Somit keine Meinung. Die Wikifolios sollten im 4. Quartal sehr wenig abgeworfen haben. Du kannst vielleicht die nächsten Zahlen abwarten?

al_sting - Mittwoch, 9. Januar 2019 - 20:36
Ach, ich agiere mal impulsiv:
Kauf 800 Stück, nächster Kurs Tradegate, Limit 21€.

In den nächsten Tagen kommen die Ergebnisse von 2018 heraus. Katjuscha hat bei w:o eine Prognose von 2,00€ als Jahresgewinn und 1,35€ als Dividende formuliert. Sofern die Ergebnisse auch nur grob in diesem Bereich landen, ist die Aktie zu diesen Preisen günstig.
Und dazu kommt dieser neue Handelsmarkt, der mit dieser Preissetzung absehbar einigen Umsatz anziehen sollte, das kann Phantasie wecken.

prof - Mittwoch, 9. Januar 2019 - 22:19
Die Order geht morgen früh durch. Also dann: Viel Erfolg für uns beide sowie Covacoro, der wohl auch noch dabei ist!

al_sting - Donnerstag, 10. Januar 2019 - 17:40
Kurs zum Eröffnungshandel, 8:00 Uhr: 20,10€

--> 800 x 20,10€ = 16.080€

Ich freue mich, dass Prof und Covacoro auch mit an Bord sind. Mal sehen, wie es sich entwickelt.

ich bin auf jeden Fall von der Fähigkeit von L&S beeindruckt, als kleiner Spieler immer wieder neue Ideen aufzugreifen und zu entwickeln und damit spannende Nischen mit großem Potential zu besetzen. Und bei dem Markt für Wikifolio haben sie gezeigt, dass sie innovative Ideen sehr gut technisch umsetzen können - das schafft nicht jeder und das stärkt mein Vertrauen, dass sie es auch hier können.

covacoro - Donnerstag, 7. Februar 2019 - 22:46
Trade Republic startet heute:

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/dgap-news-trade-republic-bank-erste-kunden-starten-provisionsfreien-boersenhandel-7113208

Abwicklung läuft über L&S.

Gruss Covacoro

prof - Freitag, 8. Februar 2019 - 11:11
Ich bin hier erst einmal vorsichtig:
- Woher kommt der günstige Preis (Nichts gibt´s umsonst)
- Außerdem stört mich, dass man nicht am PC handeln kann. Warum vergrault man diese wohl eher finanzkräftige Kundengruppe? Ich persönlich habe keine Lust, mir wegen denen ein Tablet zu kaufen oder mir am Smartphone die Finger wund zu tippen.

Ich bin auf die ersten Kundenerfahrungen gespannt. Aber auf jeden Fall belebt Konkurenz das Geschäft und dürfte einige andere Onlinebroker davon abhalten, die Preise zu erhöhen, wie jüngst Flatex.

levdul1 - Freitag, 15. Februar 2019 - 16:22
L&S hat heute Zahlen herausgebracht, die den Investoren nicht so richtig geschmeckt haben. Grund dafür waren Rückstellungen für zu erwartende Steuerzahlungen. Ich muss mich mal einlesen, ob das eine einmalige Sache ist oder das Geschäftsmodell von L&S beeinflusst.

prof - Freitag, 15. Februar 2019 - 17:04
Ja mach das mal bitte, wenn das ein Fass ohne Boden ist, muss man von Bord gehen...

al_sting - Freitag, 15. Februar 2019 - 17:16
Sehr unerfreuliche Überraschung. :-(
Ich hatte auf solide Zahlen und einen guten Ausblick gesetzt, deshalb mein Einstieg vor den Zahlen.

Ich stelle mir dieselbe Frage: Schmerzhafter Einmaleffekt oder dauerhaftes Problem? Ich muss es mir auch noch näher anschauen.

prof - Freitag, 15. Februar 2019 - 18:06
Hoffnungsvoller Gedanke: Bei einem dauerhaften Problem hätte man gewiss die Dividende gekürzt!

al_sting - Samstag, 16. Februar 2019 - 10:33
Gute Zusammenfassung:
Der Finanzdienstleister Lang & Schwarz hat am Freitag Zahlen für das Geschäftsjahr 2018 vorgelegt. Die Düsseldorfer melden für das vierte Quartal einen Verlust von 4,1 Millionen Euro nach einem Gewinn von 2,6 Millionen Euro im Vorjahresquartal. Je Aktie von Lang & Schwarz hat sich das Quartalsergebnis damit um 2,13 Euro verschlechtert und liegt mit 1,30 Euro im Minus. Für das gesamte vergangene Jahr meldet das Unternehmen einen Gewinnrückgang je Aktie von 2,50 Euro auf 0,12 Euro. Insgesamt fiel der Jahresüberschuss von 7,9 Millionen Euro auf 0,4 Millionen Euro.

„Die Gesellschaft sah sich aufgrund von Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Regelungen des § 8b KStG in der ab 2017 gültigen Fassung bereits im Jahresabschluss 2017 veranlasst, Steuerrückstellungen zu bilden”, so Lang & Schwarz zur Ergebnisentwicklung. Die Rückstellungen seien um mehr als 9,1 Millionen Euro angehoben worden. Man sei „nach wie vor der Auffassung, dass eine Anwendung von § 8b KStG neue Fassung auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft elementare Prinzipien der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit verletzt”, so Lang & Schwarz, und wolle den Disput mit der Finanzverwaltung schnellstmöglich klären.

Aktionäre sollen für das Jahr 2018 eine Dividende von 1,00 Euro je Lang & Schwarz Aktie erhalten - für das Jahr zuvor wurden 1,70 Euro ausgeschüttet.
http://www.4investors.de/nachrichten/boerse.php?sektion=stock&ID=130874

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Ohne die Steuerrückstellung wäre der Gewinn in 2019 also höher ausgefallen als in 2017. Und die Ausweisung einer (gesunkenen) Dividende aus den Rücklagen spricht für den Optimismus des Managements, dass davon ein Teil oder alles zurückerhalten werden kann.
Aber ich muss die kompletten Zahlen und weitergehende Erklärungen abwarten, um mir eine wirkliche Meinung bilden zu können.

chfin - Samstag, 16. Februar 2019 - 18:24
>Ohne die Steuerrückstellung wäre der Gewinn in 2019 also höher ausgefallen als in 2017

Verstehe ich anders.

Konzernüberschuss 2017: 7856 TEUR
Steuerrückstellung 2017: 3492
Summe 2017: 7856+3492=11348 Vorsteuerergebnis

Konzernüberschuss 2018: 364
Steuerrückstellung 2018: 9152
Summe 2018: 364+9152=9516

2018 also vor Steuer ca. 1800 tEUR weniger als 2017.

Das passt in etwa zum Rohertrag von nur ca. 21000 TEUR in 2018 versus 25000 in 2017. 4000 weniger Roherstrag bei ca. 2200 geringerer Verwaltungsaufwand bleiben ca. 1800 TEUR weniger Vorsteuerergebnis.

Wenn ich das richtig verstehe, dann spiegeln die Rückstellungen die steuerliche Situation vor Änderung des KStG wieder, in der Annahme, dass die Änderung zwar vorteilhaft für L+S ist, aber wieder kassiert werden wird.

covacoro - Samstag, 16. Februar 2019 - 20:05
Ich verstehe das Vorgehen der L&S AG hier nicht, sowohl was die Dividende als auch was die Rückstellungen angeht.

Bisher wurden die Rückstellungen in 2017 als Vorsorge kommuniziert, falls das FA seine Meinung ändern würde und die sehr vorteilhafte gesetzliche Lage doch noch ändern würde.
Man wollte Klarheit erreichen und diese dann auflösen, da das Geld ja verdient war.

Jetzt auf einmal eine Rückstellung von fast 3-facher Höhe als 2017 und eine mehr als unklar formulierte Adhoc. Das sieht nach Panikreaktion aus.

Wenn ein Teil meines operativen Gewinns "bedroht" wäre von einer neuen Steuergesetzgebung, dann wäre diese Steuerquote zu kennen oder abzustimmen mit dem FA
die Hauptaufgabe des Vorstands und sollte bekannt sein, damit das Geschäft planbar bleibt! Diese Quote wäre aber stabil und würde nicht von Jahr zu Jahr schwanken.

Warum man eine Dividende ausschüttet und gleichzeitig den Gewinn auf 0 reduziert, ist für mich eine weitere Frage. Natürlich zahlt man so keine Steuern erstmal, vielleicht ist das ja
eigentlicher Sinn und Zweck, damit die Klärung der Angelegenheit jetzt mal zügig von statten geht. Aber das ist auch nur eine Vermutung.

Ich werde versuchen, Kontakt zur IR aufzunehmen und berichten.

Covacoro

al_sting - Sonntag, 17. Februar 2019 - 08:20
chfin: "2018 also vor Steuer ca. 1800 tEUR weniger als 2017."
Danke für die Korrektur!

Covacoro: "Ich werde versuchen, Kontakt zur IR aufzunehmen und berichten."
Danke, das wäre super! Ich verstehe das Vorgehen ebenfalls gar nicht und wäre dankbar für mehr Klarheit.

al_sting - Sonntag, 17. Februar 2019 - 08:41
Ach ja, von der eigenen Homepage:
"Die Gesellschaft sah sich aufgrund von Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Regelungen des § 8b KStG in der ab 2017 gültigen Fassung bereits im Jahresabschluss 2017 veranlasst, Steuerrückstellungen zu bilden. Diese Steuerrückstellungen werden zum 31. Dezember 2018 um TEUR 9.152 auf TEUR 12.543 erhöht. Die Gesellschaft ist nach wie vor der Auffassung, dass eine Anwendung von § 8b KStG neue Fassung auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft elementare Prinzipien der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit verletzt. Die Gesellschaft wird dies schnellstmöglich mit der Finanzverwaltung klären. Falls notwendig wird dies einer gerichtlichen Klärung zugeführt. Noch in 2018 wurden Anpassungen der Geschäftsabläufe im Konzern vorbereitet und umgesetzt, um die rechtlichen Unsicherheiten zukünftig weiter zu beschränken."
http://www.ls-d.de/investor-relations/finanznachrichten/2019/327-lang-schwarz-hohe-steuervorsorge-fuehrt-trotz-zufriedenstellender-geschaeftsentwicklung-zu-deutlichem-ergebnisrueckgang-im-geschaeftsjahr-2018

al_sting - Sonntag, 17. Februar 2019 - 08:48
Auf W:O gab es einen interessanten Kommentar dazu:

Ich bin nicht investiert, versuche das Thema aber einmal einzuordnen bzw. zu verstehen. Ich bitte um Nachsicht, wenn andere das hier schon vor mir getan haben, aber ich bin nur sporadischer Leser dieses Threads. Das Problem bei L&S ist also offenbar die Neufassung des § 8b Abs. 7 KStG in der ab 2017 geltenden Fassung. Die Änderungen der Vorschrift stellen sich wie folgt dar:

alte Fassung (7)
1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
2 Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
3 Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

neue Fassung (7)
1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind.
2 Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

Das Problem bei L&S ist ganz offenbar, dass die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien (§ 8b Abs. 2 KStG) nach der o.g. Neufassung des § 8b Abs. 7 KStG plötzlich anwendbar ist und nicht mehr die Ausnahme des § 8b Abs. 7 KStG greift, wonach nämlich Gewinne/Verluste aus Aktien bei den dort genannten Unternehmen im Rahmen des Handelsbestands unbeschränkt steuerpflichtig/abzugsfähig sind.

Die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien (§ 8b Abs. 2 KStG) bedeutet nämlich auch, dass Verluste aus Aktienpositionen steuerlich nicht abzugsfähig sind (§ 8b Abs. 3 KStG).

Für ein Unternehmen mit einem Geschäftsmodell, wie es L&S verfolgt, ist die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 7 KStG meines Erachtens von existentieller Bedeutung: L&S wird als Hedge gegen die Emission von Aktienzertifikaten (und auch Wikifoliozertifikaten) entsprechend hohe Aktienbestände halten. In den Büchern führt dies regelmäßig zu Gewinnen/Verlusten aus den Zertifikaten und (bis auf die Marge korrespondierenden) Gewinnen/Verlusten aus Aktien.

Für die Steuerneutralität dieses Geschäfts ist es unabdingbare Voraussetzung dass alle Gewinne/ Verluste aus den Hedgebeständen (Aktien) auch steuerpflichtig/abzugsfähig sind. Andernfalls entsteht ein Mismatch zwischen den steuerpflichtigen Zertifikatsgewinnen und den steuerlich nicht abzugsfähigen Aktienverlusten. Gerade in Jahren mit stark fallenden Aktienkursen (2018 !) ist das fatal. Genau das scheint jetzt eingetreten zu sein bzw. wird befürchtet.

Was mich wundert ist allerdings, dass dieses Thema erst mit der Änderung von 2017 aufgetreten sein soll. Das kann also nur daran liegen, dass (i) L&S sich nicht als KI bzw. Finanzdienstleistungsunternehmen qualifiziert (sondern als Finanzunternehmen, welche mit Ausnahme der Konzernklausel ab 2017 nicht mehr unter § 8b (7) KStG fallen) oder aber (ii) L&S zwar KI oder Finanzdienstleistungsunternehmen ist, aber die Hedgebestände nicht dem "Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs" zuzuordnen sind. Beide Ansätze würden mich wundern, denn eigentlich müßte L&S zumindest Finanzdienstleistungsunternehmen i.S. des KWG sein und ausserdem sollten die oben beschriebenen Hedgebestände argumentativ durchaus Handelsbestand darstellen (das mag die FinVerw allerdings durchaus anders sehen). Allerdings mußten Aktien bei qualifizierten Unternehmen auch schon früher (s.o) dem "Handelsbuch" zuzurechnen sein. Allerdings kam es nach der Altfassung auf die KWG-(aufsichtsrechtliche) Qualifikation an, während es nun auf § 340e Absatz 3 HGB ankommt, also die handelsrechtliche Einordnung.

Hier könnte in der Tat das Problem liegen.
Falls ja wäre L&S von dieser Gesetzesänderung vermutlich unbeabsichtigt aber leider sehr hart betroffen. Das Unternehmen könnte aus meiner Sicht damit bei unverändertem Geschäftsmodell in seiner Gesamtheit weitgehend zu einer Steuerwette mutieren.

Lang & Schwarz, LUS, WKN 645932 - WIKIFOLIO und nun? | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1187693-9291-9300/lang-schwarz-lus-wkn-645932-wikifolio-nun

covacoro - Sonntag, 17. Februar 2019 - 11:56
Laut BAFIN Webseite ist die Tochter Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG ein Finanzdienstleistungsunternehmen (Börsenmakler).
2010 hat Lang & Schwarz die Banklizenz als Wertpapierhandelsbank zurückgegeben, nachdem man die 2 Töchter gegründet hat (TradeCenter AG und Broker Gmbh) und fungiert als Finanzholding.

Im Aufsichtsrat sitzt ein Steuerrechtsanwalt, das hat anscheinend nur so viel genutzt, als dass die Adhocs nicht klarer wurden ;-)

Man findet im GB 2017 z.B. den Satz: "Aufgrund der Konzernstruktur unterliegt die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft dem Aktienrecht, die Tochtergesellschaften Lang & Schwarz Broker GmbH und Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG haben zusätzlich die strengen Anforderungen des Kreditwesengesetzes zu beachten. Im Konzern werden zur Vereinheitlichung jeweils die strengeren Vorschriften beachtet, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft als Finanzholdinggesellschaft zum Teil selbst einzelne Normen des Kreditwesengesetzes zu beachten hat."

Und weiter aus dem GB:
"Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft fiel als Finanzholdinggesellschaft bis zu dieser Änderung des § 8b KStG unter die Rückausnahme des § 8b Abs. 7 KStG (alte Fassung bis zum 18. Juli 2017). Mit der Änderung des § 8b Abs. 7 KStG aufgrund des AmtsHRLÄndUG fallen Finanzholdinggesellschaften nicht mehr unter diese Rückausnahme. Die Folge dieser Änderung ist, vereinfacht dargestellt, dass § 8b KStG nunmehr auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft Anwendung findet.

Ausfluss hieraus ist, dass realisierte Erträge aus Aktiengeschäften lediglich zu 5% dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden und realisierte Aufwendungen aus Aktiengeschäften nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden. Im Ergebnis führt dies für das Geschäftsjahr 2017 dazu, dass ein negatives zu versteuerndes Einkommen durch die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft ermittelt wurde.

Dieses negative zu versteuernde Einkommen kann bis zur Höhe von TEUR 1.000 auf das Vorjahr zurückgetragen werden, mit dem Effekt einer nachträglichen Minderung des Steueraufwands. Dies wurde im vorliegenden Abschluss berücksichtigt.
Zudem ergibt sich für das Geschäftsjahr 2017, dass keine Steuern zu entrichten sind und damit auch kein Aufwand im Jahresabschluss zu berücksichtigen ist.

Die Änderung des § 8b KStG ist erst kürzlich erfolgt. Die Intention des Gesetzgebers für diese Änderung kann nach unserer Einschätzung eventuell nicht auf das Geschäftsmodell der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft abstellen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass sich bei Anwendung des neuen Steuerrechts eine völlige Entkopplung der wirtschaftlichen Ertragskraft der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft von der Besteuerung ergeben würde.

Wir können daher nicht ausschließen, dass die Anwendung der Änderung des § 8b KStG auf die Lang &Schwarz Aktiengesellschaft einer genauen steuerlichen Überprüfung durch das Finanzamt unterzogen wird, spätestens im Rahmen der nächsten anstehenden Betriebsprüfung. Das Ergebnis dieser Überprüfung durch das Finanzamt kann derzeit nicht abschließend abgeschätzt werden.

Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht wurde daher, wie bereits zuvor ausgeführt, eine Steuerrückstellung dotiert, wie sie unter Anwendung des bisherigen Steuerrechts hätte erfolgen müssen. Sollte das Finanzamt zu dem Schluss kommen, dass die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft unter den § 8b KStG in der nunmehr gültigen Fassung fällt, würde dies zu einer Auflösung der für das Geschäftsjahr 2017 gebildeten Steuerrückstellung führen. Zudem würde sich ein steuerlicher Verlustvortrag ergeben.

Soviel aus dem alten GB.

prof - Freitag, 22. Februar 2019 - 10:52
Das bleibt spannend: Vom Crash des Geschäftsmodells bis zu hohen Gewinnen aufgrund der Auflösung der Rückstellungen scheint alles möglich.

Vorsicht scheint angebracht: Der Fiskus braucht immer Geld und wird darum kämpfen!

covacoro - Freitag, 22. Februar 2019 - 20:30
Aliberto und francescoDC haben im w:o Forum die Sachlage richtig zusammengefasst.
Wenn man sich an L&S IR wendet, bekommt man auch Antwort bzw. die Gelegenheit seine Fragen zu stellen. Ich durfte heute die Zeit des Leiter Finanzen am Telefon für 30 Minuten beanspruchen.

Meine Erkenntnisse:

In der Adhoc zu 2018 fehlte eigentlich nur 1 Satz: Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht muss die L&S AG in 2018 für den Fall der Versteuerung nach §8b (neue Fassung ab 2017) eine Rückstellung bilden, da dieses finanzielle Risiko heute höher ist, als das Risiko nach §8b (alte Fassung).

In 2017 war die Sachlage umgekehrt, daher war anders zu kalkulieren und zu reagieren.

Weiterhin ist aus der Begründung der Neufassung des Gesetzes wohl ersichtlich, dass der Steuergestaltung bestimmter "Family Offices" ein Riegel vorgeschoben werden sollte. Die Lage bei L&S ist ein Kollateralschaden, der auch der speziellen Unternehmensstruktur geschuldet ist.

Die Unsicherheit wird der Aktie erhalten bleiben, ich zitiere FrancescoDC aus W:O

"Es gibt Dinge, die sie zwar wissen, Dir aber nicht sagen dürfen. Und es gibt Dinge, die sie nicht wissen, weil das Finanzamt bisher keine Stellungnahme geliefert hat. Der Gang zum Finanzgericht erfordert einen Steuerbescheid, der nicht vorliegt. Somit hat Lang & Schwarz bisher alles richtig gemacht. Im Sinne eines "ehrlichen Kaufmanns" hat LUS Rückstellungen für beide Besteuerungsarten gebildet."

al_sting - Freitag, 22. Februar 2019 - 20:55
Danke!

Diskussionsforum der stw-boerse: Deutsche Nebenwerte: Lang+Schwarz : Archivierte Beiträge bis 22. Februar 2019