Diskussionsforum der stw-boerse: Strategiediskussionen: Infos zur Spekulationssteuer
Stargate - Montag, 11. Oktober 1999 - 21:11
Hat von Euch jemand gesammelte Werke zu Besteuerung von Spekulationsgewinnen.

Welche Kosten können abgesetzt werden,
Internetgebühren, Zeitschriften, usw.

Techno - Montag, 11. Oktober 1999 - 23:26
Hallo Stargate,
mit "gesammelten Werken" können wir leider nicht dienen, aber grundsätzlich kannst Du sämtliche Werbungskosten bei Erträgen aus Kapitalvermögen (das sind nicht nur Spekulationsgewinne auch Zinseinnahmen etc.) in der Steuererklärung geltend machen.
Werbungskosten sind z.B. Depot- und Kontoführungsgebühren. Aber auch Fachliteratur, wie Zeitschriften, Fachbücher usw.
Bei Internetgebühren, Telefongebühren, PC-Hard- und Software ist das Finanzamt oft doch recht kritisch. Im Zweifelsfall mußt Du stichhaltig nachweisen können, daß diese Kosten wirklich ursächlich mit Deinen Erträgen aus Kapitalvermögen zusammenhängen. Börsensoftware dürfte jedoch meist akzeptiert werden.
Wichtig: Insbesondere kannst Du realisierte (!) Spekulationsverluste bei der Steuererklärung geltend machen.
Dies war sicherlich keine erschöpfende Aufstellung aber evtl. doch ein erster Anhaltspunkt für Dich.
Viele Grüße
techno

Stargate - Donnerstag, 14. Oktober 1999 - 18:43
Danke für die Info.

Kennst Du Dich auch mit Verlustvorträgen aus.
Wie lange kann der Verlust angerechnet werden ?
Ich habe mal was von einem Jahr gehört, stimmt
das ?

Ich besitze einige Titel mit Dividendenrenditen von 3-8 %. Ist es sinnvoll um den Sparerfreibetrag
zu "schonen" vor der HV zu verkaufen ? Ich bin alleinstehend, 31 Jahre (Freibetrag 3000,--DM).

Freundliche Grüße
Stargate

Techno - Donnerstag, 14. Oktober 1999 - 21:19
Hallo Stargate,
also so gerne ich Dir helfen möchte: Eine "Einzelfallberatung" in Steuerangelegenheiten dürfen wir hier bei der stw-börse aus rechtlichen Gründen nicht vornehmen. Und um eine seriöse und zuverlässige Beratung abzugeben sind auch weitergehende Angaben zu Deinen finanziellen Zielen, Deinen konkreten Einkommensverhältnissen, Deinen weiteren Zinserträgen etc. nötig. Und falsche oder unpassende Ratschläge wollen wir Dir ja auf gar keinen Fall geben.
Generell gilt aber, soweit ich informiert bin, daß Verlste - ebenso wie Gewinne - einer Spekulationsfrist von nunmehr 12 Monaten unterliegen.
Wenn Du weitergehende Informationen brauchst empfehle ich Dir entweder einen Steuerberater oder auch z.B. Deine Bank zu fragen, die sicherlich eine auf Deine konkrete Situation passende Strategie vorschlagen können.
Viele Grüße
techno

Stw - Donnerstag, 14. Oktober 1999 - 23:25
Generell gilt (meines Wissens) seit neuestem für Verluste, die innerhalb der Spekulationsfrist realisiert werden, daß Sie (sollten sie nicht im gleichen Kalenderjahr gegen Spekulationsgewinne gegengerechnet werden können) als Verlustvorträge auch im nächsten Jahr verwendet werden können.

Allerdings kann man diese Verluste natürlich nicht gegen Einkommen aus anderen Quellen (z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit) gegenrechnen.

Aber Techno hat Recht: wir dürfen rechtlich hier keine steuerliche Beratung machen (das können wir auch gar nicht)...

... allerdings haben wir nichts dagegen, wenn sich hier Leute, die fit im Steuerrecht sind, austauschen... *g*

:-) stw

Christian - Donnerstag, 21. Oktober 1999 - 20:11
Hallo Stargate, hier ein paar Infos für Dich:


1. Sind Spekulationsgewinne immer steuerpflichtig?

Nein. Entgegen einem verbreiteten Anlegerirrtum greift hier zwar nicht der Sparerfreibetrag von 6000/12.000 Mark (Ledige/Verheiratete). Es gilt aber - wie bisher - eine Freigrenze von 1000 Mark. Im Unterschied zu einem Freibetrag bleiben die Gewinne bei einer Freigrenze nur dann steuerfrei, wenn sie im Steuerjahr unter diesem Betrag bleiben. Das bedeutet: Spekulationsgewinne von insgesamt weniger als 1000 Mark müssen nicht versteuert werden. Solche von 1000 Mark oder mehr sind jedoch in voller Höhe steuerpflichtig. Diese Freigrenze gilt indes für jeden Ehegatten mit entsprechenden Einkünften gesondert. Anwalt Rolf Füger aus dem Münchner Boesebeck-Team rät daher Ehepaaren, Aktien auf zwei Depots zu verteilen, um so die magere Freigrenze wenigstens doppelt nutzen zu können. Eine teilweise Übertragung auf Kinder brächte weitere Vorteile.

2. Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Seit dem 1. Januar 1999 sind Gewinne bei Wertpapiergeschäften nur noch steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr verstrichen ist. Diese Verdoppelung der Frist gilt für alle Verkäufe nach dem 31. Dezember 1998. Das heißt: Auch Papiere, die Sie bereits Anfang vergangenen Jahres gekauft haben und deren Kursgewinne Sie bei einem Verkauf vor Jahresende noch steuerfrei hätten einstreichen können, sind jetzt steuerpflichtig. Maßgeblich ist der Kalendertag. Beispiel: Am 30. Juni 1998 gekaufte Aktien können Sie ab 1. Juli 1999 ohne Beteiligung des Fiskus mit Gewinn verkaufen.

3. Wann beginnt die Spekulationsfrist bei geschenkten oder geerbten Wertpapieren?

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung muß jetzt auch derjenige, der Wertpapiere geschenkt bekommt, die
Spekulationsfrist beachten. Sie beginnt allerdings nicht mit dem Tag der Schenkung. Vielmehr ist jetzt - wie
schon immer bei Erbschaft - auch bei einer Schenkung das Datum maßgeblich, an dem der Vorbesitzer die
Papiere erworben hat. Die Besitzzeiten werden addiert. Wenn also der Erblasser die Papiere vor mehr als
einem Jahr erworben hatte, kann der Erbe sie bereits am Tag nach dem Tod steuerfrei versilbern.

4. Wie errechnet sich der Spekulationsgewinn?

Es gilt die Formel: Verkaufspreis minus Kaufpreis inklusive aller Spesen, minus Werbungskosten. Einen
Pauschalbetrag gibt es nicht. Zudem erkennt die Finanzverwaltung im wesentlichen nur die Ausgaben als
Werbungskosten an, die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallen sind, also hauptsächlich
Bankspesen oder Maklergebühren. Beim Verkauf von GmbH-Anteilen kommen die anfallenden Notar- und Anwaltskosten hinzu. Wurden Wertpapiere auf Kredit gekauft, sind nach Meinung führender Steuerexperten auch die zwischen Kauf und Verkauf angefallenen Schuldzinsen absetzbar, sofern sie nicht bei den Zins- oder Dividendeneinkünften dieser Papiere geltend gemacht werden können. Das wäre etwa der Fall, wenn zwischen Kauf und Verkauf kein Zins- oder Dividendentermin lag. Die Finanzbeamten erkennen diesen Posten zwar vielfach nicht an. Jedoch sollten Sie diese Kosten unbedingt in der Steuererklärung geltend machen und auch den Einspruch nicht scheuen. Es gibt gute Chancen, damit durchzukommen. Schwierigkeiten entstehen meist auch mit Honoraren für die Depotverwaltung. Doch auch hier rät Anwalt Norbert Rieger aus der Kanzlei Boesebeck
Droste, die Kosten unbedingt anzusetzen: "Insbesondere, wenn bei spekulativen Anlagen erfolgsabhängige
Honorare gezahlt werden, sind diese Beträge unseres Erachtens absetzbare Werbungskosten."

5. Wie wird ein möglicher Spekulationsgewinn ermittelt, wenn Papiere zeitlich gestaffelt ge- und verkauft wurden?

Früher unterstellte die Finanzverwaltung stets, daß die zuletzt zugekauften Papiere zuerst verkauft wurden.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs machte diesem Spuk ein Ende. Wer jetzt von einem bestimmten Papier
nicht mehr Stücke verkauft, als er vor einem Jahr und einem Tag bereits im Depot hatte, kann seinen
Gewinn steuerfrei einstreichen. Befand sich ein Teil der verkauften Papiere noch nicht so lang in seinem
Besitz, ist nur der darauf entfallende Gewinn steuerpflichtig. Dabei ist der durchschnittliche Preis aller
innerhalb der Spekulationsfrist zugekauften Papiere maßgeblich (siehe "Staffelkäufe: So wird gerechnet").

6. Was gilt beim Verkauf von Bezugsrechten, Gratisaktien und jungen Aktien?

Unstrittig steuerfrei ist der Verkauf von Bezugsrechten, wenn die Altaktien seit mehr als einem Jahr in
privatem Besitz waren. Ist dies nicht der Fall, geht die Finanzverwaltung von einem steuerpflichtigen
Spekulationsgeschäft aus. Einige Experten vertreten dazu allerdings eine andere Auffassung. Eine eindeutige Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es noch nicht. Ähnliches gilt beim Verkauf zugeteilter Gratisaktien: Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn liegt nur dann vor, wenn sich die Altaktien nicht mehr als ein Jahr im Besitz des Anlegers befanden. Der Kaufpreis der Altaktien ist dann entsprechend dem Bezugsverhältnis auf Alt- und Gratisaktien zu verteilen: Wenn es für zwei Altaktien eine Gratisaktie gibt, entfallen zwei Drittel der ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Altaktien, ein Drittel auf die Gratisaktien. Wer aufgrund eines Bezugsrechts junge Aktien erwirbt, muß den Gewinn versteuern, wenn er sie innerhalb eines Jahres seit Zuteilung verkauft. Ist die Spekulationsfrist für die Altaktien abgelaufen, ist der Preis der jungen Aktien am ersten Handelstag Basis für die Ermittlung des Gewinns. Ansonsten werden der Preis der jungen Aktien und der Wert des Bezugsrechts zusammengerechnet.

7. Welche Neuregelung gilt bei Termingeschäften?

Alle Termingeschäfte, bei denen es keine tatsächliche Lieferverpflichtung gab, sondern lediglich der
rechnerische Differenzbetrag ausgezahlt wurde, galten bis zum Jahresende 1998 als Spiel oder Wette: Die
Gewinne blieben steuerfrei, wenn der Anleger die Papiere über die gesamte Laufzeit gehalten hatte. Das traf
insbesondere für Devisentermingeschäfte zu, bei denen nicht die Währung selbst, sondern lediglich die
Kursdifferenz Handelsobjekt war; sowie für andere, ähnliche Geschäfte, etwa mit Eurex-Optionen auf den
DAX, sogenannten Futures und bei allen Termingeschäften, die sich auf einen Index beziehen. Jetzt ist die
schnelle steuerfreie Mark mit diesen Papieren nicht mehr drin: Gewinne sind immer dann steuerpflichtig,
wenn die Laufzeit des Kontrakts bis zu einem Jahr beträgt. Das gleiche gilt bei längeren Laufzeiten, wenn
die Papiere weniger als ein Jahr nach Kauf veräußert werden. Für den Anleger, der das Papier bis zum Ende
der Laufzeit hält, greift aber eine Übergangsregelung: Gewinne und Verluste bleiben steuerlich
unberücksichtigt, wenn er das Basisgeschäft vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat. Wer vor
Laufzeitende, aber innerhalb der Jahresfrist verkauft, muß hingegen auch in diesem Fall den Gewinn
versteuern. Diese Regelung läßt sich bei Verlustgeschäften gezielt zur Steuersenkung nutzen. Anwalt
Stephan Geibel: "Bei einem Verkauf kurz vor Laufzeitende kann der Anleger den Verlust mit
Spekulationsgewinnen aus anderen Geschäften verrechnen. Würde er das Papier einfach bei Laufzeitende
verfallen lassen, bliebe der Verlust unberücksichtigt."

8. Wie werden Spekulationsverluste steuerlich behandelt?

Hier gibt es die einzige erfreuliche Neuerung: Bislang konnten Sie Spekulationsverluste nur mit
entsprechenden Gewinnen aus dem gleichen Jahr verrechnen. Darüber hinausgehende Verluste fielen
steuerlich unter den Tisch. Jetzt dürfen unberücksichtigte Verluste eines Jahres zunächst mit
Spekulationsgewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Auch bestandskräftige Bescheide werden dann
geändert. Reichen die Gewinne des Vorjahres nicht zum Ausgleich aus, können Sie die verbleibenden
Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnen - ohne zeitliche Begrenzung. Ein Ausgleich
mit anderen positiven Einkünften ist aber nicht möglich. Diese Neuregelung gilt für alle Verluste, die aus
Verkäufen ab 1. Januar 1999 resultieren. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2
BvR 1818/91) könnte sich die Finanzverwaltung allerdings gezwungen sehen, auch die Anrechnung früherer
Spekulationsverluste noch zu verbessern. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf könnten
dann bis 1998 entstandene Verluste womöglich sogar generell mit allen Überschüssen des gleichen Jahres
verrechnet werden. Betroffene sollten daher die Steuerbescheide früherer Jahre unbedingt offen halten und
Spekulationsverluste nachträglich geltend machen.

9. Ist die jetzige Besteuerung privater Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften verfassungskonform?

Das Finanzamt hat keine Möglichkeit zu prüfen, ob ein Privatmann Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist ge- und verkauft und welche Gewinne er dabei erzielt hat. Die Finanzverwaltung gibt auch unumwunden zu, daß solche Gewinne von Privatleuten so gut wie nie deklariert werden. Weil somit Ehrlichkeit ebenso wie früher bei Zinseinkünften bestraft wird, halten renommierte Steuerrechtler die Erfassung solcher Gewinne in der jetzigen Form für verfassungswidrig. Professor Klaus Tipke will die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Sein Verfahren ist derzeit beim Finanzgericht Schleswig-Holstein anhängig (V 7/99). Zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Rückwirkung der Neuregelung siehe Frage 2 unter Spekulationsgewinne bei "Immobilien".


Staffelkäufe: So wird gerechnet

Anleger K. hat am 1. Mai 1998 1000 X-Aktien zum Stückpreis von 51 Mark gekauft. Bei fallenden Kursen stockt er seinen Bestand um weitere 1000 Aktien auf: Er kauft 600 Stück am 15. November 1998 zum Preis von je 45 Mark und weitere 400 Stück am 5. März 1999 zu je 47 Mark. Nach kräftigen Kurssteigerungen entschließt er sich, einen Teilgewinn mitzunehmen und verkauft am 12. Juni 1999 einen Teil der Aktien zum Preis von je 60 Mark.

Die Beispielrechnungen zeigen, welchen Gewinn er versteuern muß, wenn er 1000 Stück (Fall 1) oder
1500 Stück (Fall 2) verkauft.

Fall 1 In Mark
Verkaufserlös 1000 Aktien à 60 Mark 60.000
Zukauf 600 Aktien à 45 Mark - 27.000
Zukauf 400 Aktien à 47 Mark - 18.800
Gewinn = 14.200
Steuer darauf 0

Der gesamte Betrag bleibt steuerfrei, da K. nicht mehr Aktien verkauft hat, als er bereits seit mehr als
einem Jahr im Bestand hatte.


Fall 2 In Mark
Verkaufserlös 1500 Aktien à 60 Mark 90.000
davon steuerfrei: 1000 Aktien - 60.000
verbleiben 500 Aktien à 60 Mark = 30.000
durchschnittlicher Kaufpreis 45,80 Mark - 22.900
Spekulationsgewinn = 7.100
Steuer darauf bei 50 % Spitzensteuersatz 3.550

Steuerpflichtig ist nur der Gewinn aus dem Verkauf der über den Altbestand hinausgehenden Aktien.
Maßgeblich ist deren durchschnittlicher Kaufpreis.


Spekulationsverluste aus den Jahren vor 1999

Die Finanzverwaltung will Spekulationsverluste aus Jahren vor 1999 nicht anerkennen: Das muß sich niemand gefallen lassen!

"Anweisungen zur Mißachtung des Rechts" - so geißelt Hans-Peter Schneider die Verfügungen der
Oberfinanzdirektionen zur Behandlung von Spekulationsverlusten aus den Jahren vor 1999. Der Lüneburger
Steuerberater ist zu Recht empört über die Chuzpe, mit der die Finanzverwaltung Steuerzahler massenweise zwingt, erneut die Finanzgerichte einzuschalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht die geltende Regelung in einem eindeutigen Parallelfall längst als verfassungswidrig verworfen hat. "Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts" - so die Gesetzesbegründung - dürfen ab 1999 Spekulationsverluste mit entsprechenden Gewinnen aus dem Vorjahr und den Folgejahren verrechnet werden. Mit gleicher Begründung hatte der Gesetzentwurf für das Steuerentlastungsgesetz noch vorgesehen, diese Neuregelung auch für Jahre vor 1999 in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden. Doch davon ist im verabschiedeten Gesetz keine Rede mehr. Statt dessen die Verfügungen mit der ausdrücklichen Anweisung, das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Spekulationsverluste nicht anzuwenden: Entgegen der Begründung für die ab 1999 geltende Gesetzesänderung soll es auf diese Spekulationsverluste nun angeblich doch nicht anwendbar sein. Wohl die überwiegende Mehrheit der Steuerrechtler ist gegenteiliger Ansicht. So etwa der Münsteraner
Steuer- und Verfassungsrechtler Professor Dieter Birk: "Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
sind grundsätzlich und lassen sich nicht auf den entschiedenen Fall begrenzen." Auch eine erste finanzgerichtliche Entscheidung liegt jetzt vor: Mit Beschluß vom 13.09.1999 entschied das Finanzgericht
Düsseldorf, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden ernsthafte Zweifel (17 V 4480/99 A(E)).

Rat deshalb an alle, die 1998 und früher Spekulationsverluste hatten und deren Bescheide noch offen sind:
Unbedingt mit Hinweis auf das Verfassungsgerichtsurteil 2 BvR 1818/91 Einspruch einlegen und notfalls
beim Finanzgericht klagen. Es bestehen ausgezeichnete Chancen, daß diese Richter die Regelung für
unzulässig halten und deshalb selbst das Verfassungsgericht zur Entscheidung anrufen.

Stw - Donnerstag, 21. Oktober 1999 - 20:46
Wow... vielen Dank Christian für diese wertvollen Infos !!!

:-)) stw

Avalon - Freitag, 22. Oktober 1999 - 09:43
Schließe mich an - ganz toll - vielen Dank
auch von mir.

Avalon

Stargate - Freitag, 22. Oktober 1999 - 20:53
Hallo Christian,

danke für die sehr guten Infos.
Du hast mir damit weitergeholfen.

Stargate

Techno - Sonntag, 31. Oktober 1999 - 14:58
Zum Thema Spekulationssteuer gibt es in Ausgabe 44 der Börse Online vom 28.10.1999 auf Seite 124 ff. einen recht interessanten Beitrag: "Spekulationsgewinne - Die Spielregeln beherrschen".

levdul1 - Montag, 5. März 2007 - 21:04
Mal eine Frage:

Wenn ich Optionscheine kaufe mit einer Laufzeit von unter 1 Jahr, muß ich dann bei Fälligkeit auf eventuelle Gewinne Steuern bezahlen ? Im Prinzip gibt es ja dann keine Möglichkeit, das eine Jahr vollzumachen !

levdul1 - Montag, 5. März 2007 - 21:16
Das habe ich dazu unter:

http://www.geldanlage-optionsscheine.de/optionsscheine/besteuerung.html

gefunden:

Ausübung des Optionsscheins gegen Barausgleich
Steuerlich grundlegend andere Konsequenzen ergeben sich, wenn der Optionsscheininhaber den Optionsschein ausübt Folgt eine solche Ausübung gegen Zahlung eines Barausgleich durch den Emittenten, so ist ein etwaig anfallender Ausübungsgewinn grundsätzlich steuerfrei, und zwar unabhängig davon, welcher Zeitraum seit Anschaffung des Optionsscheins vergangen ist. Ein etwaiger Ausübungsverlust findet steuerlich entsprechend ebenfalls keine Berücksichtigung.

levdul1 - Freitag, 30. März 2007 - 23:33
Eine Frage:

Ich habe im Sommer 2005 einen Adidas-Discounter gekauft. Dieser ist jetzt ausgelaufen und der Endkurs lag leicht unter dem Cap. Deshalb wurde mir die äquivalente Anzahl Adidas-Aktien eingebucht, welche sich entwickeln. Wie wird diese Psoition jetzt steuerlich behandelt ?
Wie ein neues Wertpapier ? Beginnt der Spekulationszeitraum neu ?

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